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Kantonale News
26. Jun 2025, 15:31 Uhr
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Vorlage zum Archivgesetz

Der Regierungsrat hat den Bericht und Antrag zu einem Gesetz über Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Hintergrund ist die am 14. März 2022 vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion «Neue, zeigemäs...
Der Regierungsrat hat den Bericht und Antrag zu einem Gesetz über Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Hintergrund ist die am 14. März 2022 vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion «Neue, zeigemässe Regelungen für die Archivierung». Im Zuge der Erarbeitung der Vorlage erwies es sich als zweckmässig, sich nicht nur auf die Archivierung im engeren Sinn zu beschränken, sondern den gesamten Lebenszyklus von Akten in den Fokus zu nehmen und den Geltungsbereich des Gesetzes damit auch auf die Aktenführung auszuweiten, welche die Voraussetzung für die Endarchivierung darstellt. Zudem nimmt das Gesetz neue Entwicklungen insbesondere im Bereich der elektronischen Akten auf, die immer mehr an Bedeutung gewinnen. Da die verfassungsmässige Pflicht der Dokumentation und Archivierung auch für die Gemeindebehörden gilt, muss das Gesetz sowohl für die kantonale Ebene, mithin für die kantonale Verwaltung und das Staatsarchiv, wie auch für die kommunale Ebene und somit für die Gemeindeverwaltungen und die Gemeindearchive Anwendung finden. Damit wird die Bedeutung der Gemeindearchive für die Überlieferungsbildung der Verwaltungstätigkeit in den Gemeinden angemessen gewürdigt. Das Gesetz beinhaltet allerdings keine neuen Pflichten, die den Gemeinden im Grundsatz nicht schon heute durch das Gemeindegesetz und die Gemeindearchivverordnung vorgegeben sind. Das Gesetz beinhaltet zudem ein Angebot an die Gemeinden, die digitale Langzeitarchivierung bei Bedarf durch das Staatsarchiv übernehmen zu lassen. Für die Benutzerinnen und Benutzer der Archive wesentliche Neuerungen ergeben sich im Bereich der Schutzfristen hinsichtlich des Zugangs zu Akten. Diese werden generell gesenkt, im Fall von Sachakten von 50 Jahren auf 30 Jahre, im Fall von Akten mit personenbezogenen Informationen von 100 Jahren auf 80 Jahre. Die im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung eingebrachten Änderungs- und Ergänzungshinweise wurden weitestgehend berücksichtigt. Der dem Kantonsrat vorgelegte Gesetzesentwurf entspricht den Grundsätzen einer zeitgemässen und modernen Archivgesetzgebung, welche die aktuellen und künftigen Entwicklungen im Bereich der (elektronischen) Aktenführung und Archivierung berücksichtigt. Damit werden Aktenführung und Archivierung durch das neue Gesetz einer zeitgemässen und zukunftstauglichen Regelung zugeführt.
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