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Kantonale News
12. Mär. 2025, 16:07 Uhr
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Anpassung des Bevölkerungsschutz- und des Zivilschutzgesetzes an das Bundesrecht

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat eine Vorlage zur Teilrevision des Bevölkerungsschutz- und des Zivilschutzgesetzes vor. Damit soll auf die Änderungen im Bundesrecht sowie die in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse reagiert werden. Die beiden Vorlagen fanden in der Vernehmlassung grundsätzlich breite Zustimmung.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat eine Vorlage zur Teilrevision des Bevölkerungsschutz- und des Zivilschutzgesetzes vor. Damit soll auf die Änderungen im Bundesrecht sowie die in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse reagiert werden. Di...
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat eine Vorlage zur Teilrevision des Bevölkerungsschutz- und des Zivilschutzgesetzes vor. Damit soll auf die Änderungen im Bundesrecht sowie die in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse reagiert werden. Die beiden Vorlagen fanden in der Vernehmlassung grundsätzlich breite Zustimmung. In den letzten rund zehn Jahren hat sich der Bevölkerungs- und Zivilschutz – nicht zuletzt auch aufgrund der Covid-19 Pandemie, der Migrationskrisen, der Trockenperioden, der drohenden Energiemangellagen und des Ukraine-Krieges – sowohl im Kanton Schaffhausen wie auch der Schweiz stetig weiterentwickelt. Die Erfahrungen und Erkenntnisse aus den letzten Ereignissen, aber auch Übungen, sollen daher in die jeweiligen Gesetzesgrundlagen einfliessen. Grundsätzlich haben sich das Bevölkerungsschutz- sowie das Zivilschutzgesetz jedoch bewährt, weshalb Teilrevisionen ausreichend sind. Der Bund hat auf die Veränderungen reagiert und am 1. Januar 2021 das totalrevidierte Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) in Kraft gesetzt. Im Bereich des Bevölkerungsschutzes hat der Bund seine Aufgaben und jene der Kantone detaillierter festgelegt und klarer zugewiesen. Das BZG nennt im Zweckartikel neu auch die Bewältigung von Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignisse), die im Schaffhauser Bevölkerungsschutzgesetz bereits erwähnt sind. Die Umschreibung der Aufgaben der technischen Betriebe wurde allgemeiner formuliert und bezieht sich nicht mehr wie bisher nur auf einige spezifische Bereiche. Die Aufgaben des Zivilschutzes bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten wurden neu definiert. Bisher dauerte die Dienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem die Angehörigen des Zivilschutzes 40 Jahre alt wurden, neu nun 36 Jahre. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, weiterhin bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Instandstellungsarbeiten werden neu nach Katastrophenereignissen und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft im Rahmen von Wiederholungskursen durchgeführt. Die Bildung eines gesamtschweizerischen Personalpools vereinfacht die interkantonale Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen und gleicht die Unterbestände in einzelnen Kantonen besser aus. Im Bereich der Schutzbauten ging es darum, die Anzahl der Schutzanlagen zu reduzieren, so dass grundsätzlich pro Region noch eine Anlage den Behörden und Einsatzkräften zur Verfügung steht. Die Ersatzbeiträge aus dem Schutzraumbau stehen weiterhin in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume und zur Erneuerung privater Schutzräume zur Verfügung. Die verbleibenden Mittel können für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, deren Rückbau sowie für die Beschaffung von Material und für die periodische Schutzraumkontrolle verwendet werden. Neu können zusätzlich auch noch Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz durch Ersatzbeiträge finanziert werden. Für den Kanton sowie die Gemeinden entstehen mit dem vom Bund vorgesehenen Aufbau eines Kulturgüterschutzes zusätzliche Kosten. Diese sind vor allem davon abhängig, über wie viele schützenswerte Kulturgüter eine Gemeinde verfügt. Die dem Kanton obliegenden Kostenanteile sind jeweils mit dem Budget zu bewilligen, so dass der Kantonsrat den Umfang des Kulturgüterschutzes wirksam steuern kann.
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