26. Sep. 2024, 13:50 Uhr
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Flächendeckende Einführung von geleiteten Schulen im Kanton Schaffhausen; Gemeinden werden finanziell entlastet
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat einen Bericht und Antrag betreffend Teilrevision des Schulgesetzes und des Schuldekretes zur flächendeckenden Einführung von geleiteten Schulen im Kanton Schaffhausen (Motion Schmidt 2019/4). Gelei...
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat einen Bericht und Antrag betreffend Teilrevision des Schulgesetzes und des Schuldekretes zur flächendeckenden Einführung von geleiteten Schulen im Kanton Schaffhausen (Motion Schmidt 2019/4). Geleitete Schulen sind heutzutage schweizweit Standard. Es ist unbestritten, dass die Schulen eine operative Führung brauchen, um den gegenwärtigen komplexen Herausforderungen gewachsen zu sein. In den Schulen der Sekundarstufe II (Kantonsschule, Berufsfachschulen etc.) ist dies auch im Kanton Schaffhausen seit Jahrzehnten der Fall und hat sich bestens bewährt. Die Einführung von Schulleitungen auf der Primar- und Sekundarstufe I ist im Kanton Schaffhausen hingegen Gegenstand eines langjährigen politischen Prozesses. 2017 wurden die rechtlichen Grundlagen zur freiwilligen Einführung von geleiteten Schulen auf kommunaler Ebene geschaffen. Seither hat ein Grossteil der Gemeinden im Kanton Schaffhausen bereits sogenannte «Schulleitungen mit Kompetenzen» eingeführt. Im Mai 2019 wurde ein politischer Vorstoss an den Regierungsrat überwiesen mit dem Auftrag, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen zur flächendeckenden Einführung von geleiteten Schulen vorzulegen. Künftig sollen sämtliche öffentliche Schulen und Kindergärten der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen von einer Schulleitung geführt werden. Diese ist operativ zuständig für die personelle, organisatorische, pädagogische und administrative Führung. Die strategische Führung würde weiterhin einem politischen Gremium (gegenwärtig der Schulbehörde) obliegen. Diese Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der operativen und der strategischen Ebene hat sich in den Gemeinden, welche bereits Schulleitungen eingeführt haben, bewährt. An dieser Aufteilung soll nichts geändert werden. Aktuell finanzieren die Gemeinden, welche bereits Schulleitungen haben, diese selbst. Dies soll mit der beabsichtigten Revision des Schulgesetzes und des Schuldekretes geändert werden. Der Kanton soll sich künftig in geeigneter Form an der Finanzierung von Schulleitungen beteiligen. Die Mitfinanzierung soll mittels einer Anpassung des Kostenteilers betreffend die Besoldung der Lehrpersonen erfolgen. Zudem soll auch ein allfälliges Schulsekretariat vom Kanton mitfinanziert werden. Künftig soll sich der Kanton mit 45,6 % – statt bisher 42,3 % – an den Besoldungskosten der Lehrpersonen beteiligen. Dies führt zu prognostizierten Mehrkosten für den Kanton von rund 3,15 Mio. Franken. Des Weiteren sind Neuerungen vorgesehen bei den Anstellungsbedingungen sowie beim Ausbildungsprofil, welches an einen Schulleiter bzw. eine Schulleiterin gestellt wird. Im Zusammenhang mit geleiteten Schulen hat sich vermehrt die Frage gestellt, ob die Schulbehörde als eigenes politisches Gremium noch notwendig ist oder ob die strategische Führung der Schulen innerhalb der Gemeinde auch anderweitig wahrgenommen werden kann. Der Regierungsrat beabsichtigt diesbezüglich, den Gemeinden einen gewissen Handlungsspielraum zu ermöglichen. Die Gemeinden können ihre Schulbehörden abschaffen und deren Aufgaben an den Gemeinderat übertragen. Im Rahmen der Vernehmlassung haben 76 Teilnehmende eine Stellungnahme eingereicht. Die vorgeschlagenen Änderungen sind dabei grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen. Gestützt auf die aus der Vernehmlassung resultierenden Ergebnisse hat das Erziehungsdepartement die definitive Vorlage ausgearbeitet, welche der Regierungsrat nun zuhanden des Kantonsrates verabschiedet hat.