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Kantonale News
Publiziert am 10. Apr 2026, 11:36 Uhr
News

Umsetzung Kantonsratsbeschluss über Verkehrsanordnungen auf städtischen Kantonsstrassen

Der Regierungsrat ändert die kantonale Strassenverkehrsverordnung per 1. Mai 2026. Er setzt damit ein Postulat des Kantonsrats um, welches die Übertragung der Kompetenz für Verkehrsanordnungen auf städtischen Kantonsstrassen von der Stadt an den...
Der Regierungsrat ändert die kantonale Strassenverkehrsverordnung per 1. Mai 2026. Er setzt damit ein Postulat des Kantonsrats um, welches die Übertragung der Kompetenz für Verkehrsanordnungen auf städtischen Kantonsstrassen von der Stadt an den Kanton fordert. Der Regierungsrat verzichtet auf die Herabsetzungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf verkehrsorientierten Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen, bis die Stimmberechtigten über die hängige Verkehrsflussinitiative abgestimmt haben werden. Diese Abstimmung war im Herbst 2025 vorgesehen. Sie konnte aufgrund einer Beschwerde über die Rechtsgültigkeit nicht durchgeführt werden. Der Entscheid des Bundesgerichts steht noch aus. Änderung der Strassenverkehrsverordnung per 1. Mai 2026 Im Jahr 2025 reichte Kantonsrat Michael Mundt (SVP) eine Motion mit dem Titel «Hoheit über Entscheid zur Einführung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen auf Stadtgebiet zurück zum Kanton» ein. Die Motion verlangte, die Verantwortung für den Bau, Betrieb und Unterhalt und damit auch für Verkehrsanordnungen auf städtischen Kantonsstrassen mit einer Anpassung des kantonalen Strassengesetzes an den Kanton zu übertragen, wie das in allen anderen Gemeinden des Kantons schon der Fall ist. Hintergrund der Motion war die umstrittene Frage der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf den verkehrsorientierten Kantonsstrassen in der Stadt Schaffhausen. Vom Motionär und den Mitunterzeichnenden wird befürchtet, dass immer mehr Kantonsstrassen mit Tempo 30 signalisiert werden und der motorisierte Verkehr zunehmend unverhältnismässig eingeschränkt wird. Der Regierungsrat unterstützte das Grundanliegen der Motion, auf verkehrsorientierten Kantonsstrassen in der Stadt Schaffhausen nur in Ausnahmefällen von der generellen Höchstgeschwindigkeit Tempo 50 abzuweichen. Er beantragte dem Kantonsrat allerdings, die Motion nicht zu überweisen, sondern sie in ein Postulat umzuwandeln, da für das Anliegen der Motion keine Gesetzesanpassung nötig ist. Die Übertragung der Kompetenz zur Anordnung von Verkehrssignalisationen auf städtischen Kantonsstrassen von der Stadt an den Kanton kann durch den Regierungsrat mit einer Änderung der Strassenverkehrsverordnung umgesetzt werden. Kantonsrat Michael Mundt folgte dem Antrag des Regierungsrats und wandelte seine Motion in ein Postulat um. Dieses wurde am 16. März 2026 vom Kantonsrat mit 28 Ja- zu 26 Nein-Stimmen für erheblich erklärt. Der Regierungsrat setzt das Postulat mit der Änderung der Strassenverkehrsverordnung nun per 1. Mai 2026 um. Er ist damit neu zuständig für alle Verkehrsanordnungen auf dem gesamten Kantonsstrassennetz inklusive den Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen. Hängiger Gerichtsentscheid über Gültigkeit der Verkehrsflussinitiative Am 12. November 2024 wurde die Volksinitiative für flüssigen Verkehr auf kantonalen Haupt-strassen («Verkehrsflussinitiative») mit 1'742 gültigen Unterschriften eingereicht. Die Verkehrsflussinitiative zielt im Wesentlichen darauf ab, dass mit einer Änderung des Strassengesetzes auf Kantonsstrassen innerorts, die auch durch den öffentlichen Verkehr genutzt werden und wo generell die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt, der Verkehrsfluss weder durch bauliche Massnahmen noch durch Verkehrsanordnungen behindert oder verlangsamt werden darf. Der Kantonsrat zeigte Verständnis für das Anliegen der Initianten. Einzelne Forderungen der Initiative gingen ihm allerdings zu weit. Der Kantonsrat unterbreitete den Stimmberechtigten deshalb einen Gegenvorschlag, der das Grundanliegen der Initiative aufnimmt. Im kantonalen Strassengesetz soll die folgende Bestimmung verankert werden: «Auf verkehrsorientierten Kantonsstrassen innerorts gilt grundsätzlich als allgemeine Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Der Verkehrsablauf darf nicht behindert werden.». Der Regierungsrat setzte die entsprechende Volksabstimmung auf den 28. September 2025 an. Im Juni 2025 reichten zwei Schaffhauser Stimmberechtigte beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verkehrsflussinitiative und die Anordnung der Volksabstimmung ein. Der Regierungsrat entschied aufgrund der Unsicherheit über den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, die kantonale Volksabstimmung einstweilen abzusetzen. Der Entscheid des Bundesgerichts steht noch aus. Keine weiteren Verkehrsanordnungen bis zum Entscheid über die Verkehrsflussinitiative Der Regierungsrat hat aus Respekt gegenüber den Stimmberechtigten entschieden, bis zum Gerichtsentscheid sowie zum allfälligen Volksentscheid über die Verkehrsflussinitiative und den Gegenvorschlag des Kantonsrats grundsätzlich auf weitere Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen zu verzichten. Die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten innerorts bleiben mit Ausnahme der bereits eingeführten Abweichungen somit auf dem gesamten Kantonsstrassennetz bei der generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
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