Publiziert am 5. Jun 2026, 09:38 Uhr
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Regierung beschliesst Transparenzverordnung
Der Regierungsrat hat mit der Transparenzverordnung konkretisierende Bestimmungen zur Transparenzinitiative und zur Umsetzungsinitiative erlassen. Die Transparenzverordnung gilt für den Kanton und die fünf grössten Gemeinden Schaffhausen, Neuhau...
Der Regierungsrat hat mit der Transparenzverordnung konkretisierende Bestimmungen zur Transparenzinitiative und zur Umsetzungsinitiative erlassen. Die Transparenzverordnung gilt für den Kanton und die fünf grössten Gemeinden Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Thayngen, Beringen und Stein am Rhein. Mit den beiden von den Schaffhauser Stimmberechtigten angenommenen Volksinitiativen soll Transparenz in Sachen Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen einerseits und der Interessenbindungen von Personen in öffentlichen Ämtern andererseits geschaffen werden. Die Bestimmungen der Transparenzinitiative und der Umsetzungsinitiative in der Schaffhauser Kantonsverfassung sind nicht unmittelbar anwendbar. Bei der Umsetzungsinitiative existieren aber Übergangsbestimmungen: Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Ausführungsgesetzgebung sind subsidiär die Offenlegungsvorschriften des Bundes sinngemäss anwendbar. Nötigenfalls hat der Regierungsrat ergänzende Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Diese Ausführungsbestimmungen legt der Regierungsrat mit der Transparenzverordnung nun vor. Die neue Transparenzverordnung regelt die Pflichten von natürlichen und juristischen Personen, Parteien und sonstigen Organisationen zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden fallen. Die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen ist offenzulegen, wenn natürliche und juristische Personen, Parteien und sonstige Organisationen, die im Hinblick auf eine Wahl oder auf eine Abstimmung eine Kampagne führen, Fr. 3'000.-- oder mehr aufwenden. Ausgenommen von der Offenlegungspflicht sind kommunale Wahl- und Abstimmungskämpfe in Gemeinden mit weniger als 3'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Mithin gelten die Bestimmungen aktuell für den Kanton und für folgende fünf Gemeinden: Stadt Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Thayngen, Beringen und Stadt Stein am Rhein. Ebenso regelt die Transparenzverordnung die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die im Kanton oder in Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden. Ausgenommen von dieser Offenlegungspflicht sind Kandidierende für kommunale Ämter in Gemeinden mit weniger als 3'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Da die Interessenbindungen bereits bei der Kandidatur offenzulegen sind, wird für alle Majorzwahlen auf kantonaler Ebene und in Gemeinden mit 3'000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern das Anmeldeverfahren obligatorisch erklärt. Kandidierende, die sich nicht oder nicht korrekt angemeldet haben, werden nicht auf dem neu einzuführenden Beiblatt, in welchem alle korrekt angemeldeten Kandidierenden aufgeführt sind, erscheinen. Sie sind jedoch ebenfalls wählbar. Kandidierende für Proporzwahlen sind jeweils in den Wahlbroschüren aufgeführt. Deshalb wird bei Kandidierenden für Proporzwahlen, welche sich nicht korrekt angemeldet haben, auf den offiziellen Wahlunterlagen ein entsprechender Vermerk angebracht. In der durchgeführten Konsultation bei den Parteien, den betroffenen Gemeinden und beim Initiativkomitee stiess der Verordnungsentwurf grundsätzlich auf Zustimmung. Die Ergänzungs- und Anpassungsvorschläge konnten teilweise berücksichtigt werden. Die Transparenzverordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Speziell festzulegen war der Beginn der Offenlegungspflichten. Die Offenlegungspflicht bei der Parteifinanzierung gilt erstmals für das Kalenderjahr 2027. Die entsprechenden Unterlagen sind erstmals am 30. Juni 2028 einzureichen. Die Offenlegungspflicht bei Kampagnen gilt ab dem 1. Juli 2026 erstmals für Kampagnen zur Volksabstimmung vom 29. November 2026. Die Offenlegungspflicht bei den Interessenbindungen gilt ab dem 1. Juli 2026 für die nächstfolgende Wahl. Für die Eingaben der betroffenen Parteien, Organisationen und Personen ist ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes digitales Erfassungstool zu verwenden. Zu diesem Zweck werden nach den Sommerferien 2026 entsprechende Schulungen angeboten.
