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Kantonale News
Publiziert am 24. Jun 2026, 15:37 Uhr
News

Transparenzverordnung – Präzisierung bei anonymen Zuwendungen

Der Regierungsrat hat am 2. Juni 2026 die Transparenzverordnung beschlossen, welche konkretisierende Bestimmungen zur Transparenzinitiative und zur Umsetzungsinitiative enthält. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Offenlegungspfli...
Der Regierungsrat hat am 2. Juni 2026 die Transparenzverordnung beschlossen, welche konkretisierende Bestimmungen zur Transparenzinitiative und zur Umsetzungsinitiative enthält. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Offenlegungspflicht bei Kampagnen gilt ab dem 1. Juli 2026 erstmals für Kampagnen zur Volksabstimmung vom 29. November 2026. Die Offenlegungspflicht bei den Interessenbindungen gilt ab dem 1. Juli 2026 für die nächstfolgende Wahl. Mit der Transparenzverordnung soll Transparenz in Sachen Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen einerseits und der Interessenbindungen von Personen in öffentlichen Ämtern andererseits geschaffen werden. Eine Verordnungsbestimmung regelt die Handhabung von anonymen Zuwendungen. Die Bestimmung besagt, dass die Annahme anonymer monetärer und nichtmonetärer Zuwendungen von mehr als Fr. 1'000.-- verboten ist. Im Erläuternden Bericht zur Transparenzverordnung hat der Regierungsrat ausgeführt, dass dieser Wert pro anonyme Zuwendung gilt. In der Folge hat sich das hinter der Umsetzungsinitiative stehende Komitee für Transparenz an den Regierungsrat gewandt und – im Sinne eines Kompromissvorschlages – eine Präzisierung der entsprechenden Verordnungsbestimmung verlangt, wonach die Gesamtsumme der anonymen Spenden pro Empfängerin bzw. Empfänger und Abstimmungs- und Wahlkampf maximal Fr. 1'000.-- betragen darf. Andernfalls würde ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor Obergericht eingeleitet. Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, seine Interpretation und Handhabung der entsprechenden Verordnungsbestimmung zu präzisieren. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Gesamtsumme der anonymen Zuwendungen pro Empfängerin bzw. Empfänger und Abstimmungs- oder Wahlkampf – im Sinne einer Bagatellgrenze – maximal Fr. 1'000.-- betragen darf. Bis zu diesem Maximalbetrag dürfen diese anonymen Zuwendungen einbehalten werden. Für den darüber hinausgehenden Betrag gelten die Regeln der Verordnungsbestimmung. Damit bleiben nicht personifizierte Sammelaktionen in bescheidenem Rahmen oder anonyme Kleinspenden möglich.
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