Publiziert am 30. Jun 2026, 17:05 Uhr
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Abbruchprämie bei der Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Mit einer Teilrevision des Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes wird per 1. Juli 2026 die sogenannte Abbruchprämie eingeführt. Damit haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bei deren Beseitigung grunds...
Mit einer Teilrevision des Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes wird per 1. Juli 2026 die sogenannte Abbruchprämie eingeführt. Damit haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bei deren Beseitigung grundsätzlich Anspruch auf eine staatlich finanzierte Prämie in der Höhe der Abbruchkosten. Damit soll ein Anreiz zur Beseitigung nicht mehr benötigter oder störender Bauten und Anlagen sowie zur Entsiegelung von Flächen ausserhalb der Bauzonen geschaffen werden. Zur Umsetzung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben hat der Regierungsrat die kantonale Verordnung zum Baugesetz angepasst. Mit der zweiten grossen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (sog. «RPG 2») gelten seit dem 1. Juli 2026 zahlreiche neue bundesrechtliche Vorschriften zum Planen und Bauen ausserhalb der Bauzonen. Herzstück der Revision, die als indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative diente, sind die neuen Stabilisierungsziele für das Nichtbaugebiet. Demnach dürfen die Anzahl anrechenbarer Gebäude sowie die anrechenbare versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzonen gegenüber dem Referenzzustand vom 29. September 2023 künftig nur noch um höchstens 2 Prozent zunehmen. Gleichzeitig ist mit der Abbruchprämie ein finanzielles Anreizinstrument geschaffen worden, um ausserhalb der Bauzonen nicht mehr benötigte oder störende Bauten und Anlagen zu beseitigen sowie Flächen zu entsiegeln. Damit soll die Abbruchprämie einen Beitrag zur Erreichung der Stabilisierungsziele leisten. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen haben bei deren Abbruch grundsätzlich Anspruch auf eine Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten. Beim Abbruch landwirtschaftlich oder touristisch genutzter Bauten und Anlagen besteht der Anspruch auch im Falle eines Ersatzneubaus. Die Abbruchprämie wird durch den Kanton ausgerichtet. Finanziert wird sie primär über den Mehrwertausgleichsfonds, darüber hinaus mit allgemeinen Finanzmitteln. Der Bund kann sich mit Beiträgen von 20 bis 30 Prozent an den Aufwendungen beteiligen. Die Auszahlung erfolgt nach vollständigem und ordnungsgemässem Abschluss des bewilligten Abbruchs. Zur Umsetzung der Abbruchprämie im Kanton Schaffhausen hat der Regierungsrat per 1. Juli 2026 eine Teilrevision der Verordnung zum Baugesetz (Bauverordnung) in Kraft gesetzt. Diese regelt das Vorgehen und die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Gesuche um Gewährung einer Abbruchprämie. Die Gesuche sind Bestandteil des Bau- bzw. Abbruchgesuchs und werden damit in die bestehenden Bewilligungsverfahren integriert. Zuständige Prüf- und Bewilligungsbehörde ist das Planungs- und Naturschutzamt. Weitere Informationen und Dokumente zur Umsetzung der Abbruchprämie und zu RPG 2 im Kanton Schaffhausen sind auf der Webseite des Planungs- und Naturschutzamts verfügbar und werden in den kommenden Wochen fortlaufend erweitert.
