Neu können auch Kulturschaffende wieder Finanzhilfen für coronabedingte Ausfälle beantragen. Nachdem der Bund die Covid-19-Kulturverordnug anpasste, übernimmt der Kanton Schaffhausen die vorgesehene Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigt...
Neu können auch Kulturschaffende wieder Finanzhilfen für coronabedingte Ausfälle beantragen. Nachdem der Bund die Covid-19-Kulturverordnug anpasste, übernimmt der Kanton Schaffhausen die vorgesehene Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Auch im Fall der Ausfallentschädigung für Kulturschaffende ist eine je hälftige Finanzierung der Unterstützungen durch den Bund (BAK) und den Kanton vorgesehen. Der Bundesrat passte am 18. Dezember 2020 die Covid-19-Kulturverordnung an und führte dabei die Möglichkeit wieder ein, dass Kulturschaffende Ausfallentschädigungen beantragen können. Es handelt sich dabei um nicht-rückzahlbare Finanzhilfen. Solche Unterstützungen an Kulturschaffende waren bereits zwischen März und Oktober 2020 ausgerichtet worden. Die Finanzhilfen erfolgen in Form von Ausfallentschädigungen für den finanziellen Schaden, der seit dem 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht. Für die Abwicklung zuständig sind weiterhin die Kantone. Der Kanton Schaffhausen nimmt Gesuche für Ausfallentschädigung von Kulturschaffenden wieder entgegen. Aktuelle Informationen zur neuen Regelung sind ab 1. Februar 2021 auf der Websitewww.kulturraum.sh unter Informationen: Covid 19 zu finden. Ab diesem Zeitpunkt stehen dort auch das neue Gesuchsformular und die entsprechenden Erläuterungen zur Verfügung. Wichtiger Hinweis: Bei der Gesuchseingabe sind die in den Erläuterungen genannten Fristen zu beachten.
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