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Kantonale News
21. Jul. 2022, 14:32 Uhr
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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – Generelles Feuerwerksverbot auf gesamten Kantonsgebiet

Die Kantonale Führungsorganisation hat an ihrer Sitzung vom 20. Juli 2022 eine umfassende Lagebeurteilung der aktuellen Trockenheitsperiode vorgenommen. Die aussergewöhnliche Trockenheit und die hohen Temperaturen in den letzten Wochen haben in ...
Die Kantonale Führungsorganisation hat an ihrer Sitzung vom 20. Juli 2022 eine umfassende Lagebeurteilung der aktuellen Trockenheitsperiode vorgenommen. Die aussergewöhnliche Trockenheit und die hohen Temperaturen in den letzten Wochen haben in weiten Teilen des Kantons Schaffhausen zu einer grossen Waldbrandgefahr geführt. Daran haben auch die wenigen Niederschläge von gestern Abend nichts geändert. Eine Entspannung der Situation wird nur durch längeren, intensiven Regenfall eintreten. Laut Wetterprognosen soll es bis anfangs August weiterhin heiss und trocken bleiben.   Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr hat der Regierungsrat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – im Abstand von 200 m zum Waldrand – erlassen. Das Verbot gilt für sämtliche Feuer. Das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren ist ebenfalls verboten. Gleiches gilt für offene Feuerstellen im Siedlungsgebiet. Weiterhin erlaubt bleiben im Siedlungsgebiet Feuer in befestigten Feuerstellen, Kohle-, Elektro- und Gasgrills.   Auf dem ganzen Kantonsgebiet ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ab sofort verboten. Über die Durchführung der Grossfeuerwerke am Rheinfall und in Stein am Rhein wird bis spätestens Mitte nächster Woche entschieden.   Zuwiderhandlungen gegen das Feuer- und Feuerwerksverbot können mit Busse bestraft werden. Das Feuer- und Feuerwerksverbot gilt ab sofort und bis auf Widerruf. Die gegenwärtige Situation kann sich erst durch eine intensive Regenphase entspannen. Die zuständigen Behörden werden die Lage in Bezug auf die Waldbrandgefahr weiterhin laufend beurteilen und die erforderlichen Massnahmen treffen.   Unter den momentanen Wetterbedingungen leiden auch Klein- und Fliessgewässer. Der Wasserpegel liegt in den meisten Gewässern deutlich unter dem langjährigen Schnitt für diese Jahreszeit. Die Trinkwasserversorgung ist – nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Stände der Grundwasserpegel – aktuell noch nicht gefährdet. Die Bevölkerung wird jedoch aufgerufen, mit dem vorhandenen Wasser sparsam umzugehen. Wichtig ist insbesondere auch ein sorgfältiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie Pflanzenschutzmittel oder Gülle.       A l l g e m e i n v e r f ü g u n g    Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 68 Abs. 1 der Kantonsverfassung i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes (SHR 500.100) sowie Art. 5 lit. a des Brandschutzgesetzes (SHR 550.100), erlässt folgende für das gesamte Gebiet des Kantons Schaffhausen geltende   Allgemeinverfügung:   1. Das Feuern im Wald und in Waldesnähe (Abstand von 200 m zum Waldrand) ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Schaffhausen generell verboten. Das Verbot gilt für sämtliche Feuer (auch Feuer an Feuerstellen, in Feuerschalen, Cheminées, in Holzkohle- und Einweggrills, Finnenkerzen usw.) sowie auch für das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren, und das Abbrennen von Feuerwerk und Steigenlassen von Himmelslaternen.   2. Im Siedlungsgebiet und Zwischengelände sind Feuer in offenen Feuerstellen sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren, das Abbrennen von Feuerwerk und Steigenlassen von Himmelslaternen verboten.   3. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen werden mit Busse bestraft (Art. 41a Brandschutzgesetz).   4. Über die Zulässigkeit der Durchführung des Rheinfall-Feuerwerks vom 31. Juli 2022 und des Grossfeuerwerks in Stein am Rhein am 1. August 2022 wird bis spätestens zum 27. Juli 2022 entschieden.   5. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, je nach Entwicklung der Wetterlage und der konkreten Brandgefahr, weitergehende Massnahmen zu erlassen.   6. Diese Allgemeinverfügung tritt per sofort in Kraft und gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf durch das Finanzdepartement.   7. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und ist zu unterschreiben. Die angefochtene Verfügung und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.   8. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses die aufschiebende Wirkung entzogen.   9. Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt veröffentlicht und zudem der Bevölkerung auf angemessene Weise zur Kenntnis gebracht.   Schaffhausen, 21. Juli 2022                          Im Namen des Regierungsrates                                                                       Die Präsidentin:                                                                       Dr. Cornelia Stamm Hurter                                                                         Der Staatsschreiber-Stv.:                                                                       Christian Ritzmann
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